Suche
Close this search box.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für jeden Geschäftsverkehr mit uns, auch wenn sie nicht jeweils zum Gegenstand einzelner Geschäfte gemacht werden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Sie gelten für sämtliche Waren, die der Besteller im Rahmen der Belieferung durch uns bezieht. Dies umfasst auch von uns verwendete Gebinde und Transporthilfsmittel etc.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Ist der Besteller ein Verbraucher, gelten gesonderte AGB.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB eines Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen eines Bestellers Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Angebot und Vertragsabschluss, Preise und Zahlung

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Sind keine Preise schriftlich vereinbart worden, so gelten die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers.
  3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %1 über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Zahlungsfrist beginnt ohne Rücksicht darauf, welche Dauer vereinbart wurde, stets mit dem Rechnungsdatum.
  6. Gerät der Besteller uns gegenüber mit anderen Zahlungsverpflichtungen in Zahlungsverzug oder verhält er sich sonst vertragswidrig, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall können noch nicht ausgelieferte Waren bis zur Zahlung zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen eingestellt werden.
  7. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Energie- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  8. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen sofort bei Auslieferung abzurechnen.
  9. Erteilte Kontoauszüge und sonstige Abrechnungen gelten als genehmigt, wenn der Besteller nicht innerhalb von vier Wochen nach Datum des Kontoauszugs widerspricht. Wir werden bei Beginn der Frist schriftlich darauf hinweisen, dass Schweigen nach Fristablauf als Genehmigung gilt.
  10. Wenn sich die finanzielle Lage des Käufers verschlechtert oder keine Freigabe der Kreditversicherung vorliegt, kann der Verkäufer reale oder persönliche Sicherheit oder, falls sie nicht geleistet wird, Vorauskasse verlangen. In den Fällen des Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers kann der Verkäufer, wenn es sich um Aufträge handelt, die aufgrund besonderer vom Käufer verlangter Eigenschaften von anderen Käufern nicht oder nur schwer verwertet werden könnten, die Inangriffnahme oder weitere Ausführung dieser Aufträge von der Stellung einer realen oder persönlichen Sicherheit, oder falls diese nicht geleistet wird, von der Bezahlung der Ware abhängig machen. Kommt der Käufer vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, die Lieferungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

1 Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht.

3. Angebot und Vertragsabschluss, Preise und Zahlung

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Der Besteller kann mit eigenen Forderungen nicht aufrechnen; es sei denn, diese sind von uns unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

4. Lieferung, Lieferzeit, -hemnisse, höhere Gewalt

  1. Der Versand von Waren geschieht auf Gefahr des Bestellers; es sei denn, der Transport erfolgt mit unseren eigenen Fahrzeugen. Die Gefahr geht mit Abschluss des Ladevorgangs über. Teillieferungen behalten wir uns vor. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung bzw. Abholung der Ware bei uns.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers wie etwa die schriftlich bei uns eingegangene Freigabe des Drucks oder anderer Unterlagen voraus. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Besteller zur Fertigung eines Auftrags beigestellten Komponenten, wie z.B. Daten, Druckbögen und Stanzformen, etc. einer vorherigen Prüfung zu unterziehen.
  3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so hat der Besteller das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  4. Auf Abruf gekaufte Ware ist binnen vier Monaten abzunehmen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir berechtigt, die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Annahmeverzug über den genannten 4-monatigen Zeitraum hinaus sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Besteller eine 20%-ige Stornogebühr zu verlangen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unvollständige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten.
  7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen oder von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Pandemien und Epidemien, Gasmangellage, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- und Einfuhrmöglichkeiten, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte und Blockaden von Beförderungswegen entbinden uns für die Dauer und im Umfang der Lieferhemmnisse von der Verpflichtung, vereinbarte Lieferzeiten oder Lieferumfänge einzuhalten.
  8. Soweit möglich, werden wir den Besteller über den Grund, den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer des Lieferhemmnisses in Kenntnis setzen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, den Lieferumfang und/oder den Lieferzeitpunkt anzupassen.
  9. Beruht das Lieferhemmnis auf einer unvollständigen oder verspäteten Selbstbelieferung oder kann das Lieferhemmnis bzw. deren Auswirkungen auf absehbare Zeit nicht behoben werden und haben wir den Grund des Lieferhemmnisses nicht zu vertreten, steht beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger sonstiger fälliger Forderungen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen – solange wir nicht widersprechen. Aus Weiterverkäufen entstehende Forderungen sind mit ihrer Entstehung an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir sind berechtigt, Dritten, zu dessen Namhaftmachung der Besteller verpflichtet ist, die Abtretung anzuzeigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
  3. Enthalten die Einkaufsbedingungen des Dritten eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder wird die Abtretung der Forderung von einer Zustimmung abhängig gemacht, ist uns dessen Zustimmung in schriftlicher Form vor der Lieferung vorzulegen. Für den Fall, dass die Auslieferung gleichwohl erfolgt, sind wir unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt damit zugleich dem Dritten unwiderruflich eine Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert einer uns übertragenen Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen die darüberhinausgehenden Sicherheiten freigeben; die Auswahl bei mehreren Sicherheiten obliegt uns. Wir können auf Sicherheiten jederzeit verzichten.
  5. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den daraus entstehenden Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem objektiven Wert der anderen bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

6. Haftung

  1. Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  2. Wir haften für leichte Fahrlässigkeit vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. In Fällen einer nur fahrlässig verursachten wesentlichen Vertragspflichtverletzung wird die Höhe des Schadensersatzes auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  4. Jeder Schaden ist summenmäßig – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den Wert von 50 % des Auftragswertes pro schädigendes Ereignis begrenzt.
  5. Sollten wir einmal eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, beschränkt sich unsere Haftung vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Besteller sowie der Nachweis eines geringeren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.

7. Gewährleistung

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Mängelansprüche bestehen insbesondere dann nicht, wenn sich die Lieferung im Rahmen der Toleranzen bewegen, die sich aus den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Papier- und Pappenhersteller in der Europäischen Gemeinschaft (CEPAC) ergeben. Bei vollständig aus Recyclingmaterialien bestehenden Rohstoff sind Insbesondere Farb-, optische-, Qualitäts- und Geruchsabweichungen vom allgemeinen Standard dadurch bedingt und daher kein Grund für eine Reklamation.
  3. Die Mängelrechte des Bestellers setzen im Übrigen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und uns offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 und 2 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei uns maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat uns seine erkannten Mängel in der Mitteilung schriftlich zu beschreiben. Ist bei Lieferung einer größeren, gleichartigen Warenmenge eine vollständige Untersuchung der Ware nicht tunlich im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB bzw. aufgrund der Umstände des konkreten Falls dem Besteller nicht zumutbar, reicht eine repräsentative, d.h. in angemessener Anzahl, in ausreichender Streuung und mit fachmännischer Sorgfalt durchgeführte Stichprobe für die Untersuchung. Nacherfüllungsansprüche sind bei geringfügigen und dem Besteller zumutbaren Abweichungen ausgeschlossen.
  4. Es ist uns Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung am Belegenheitsort der Ware zu untersuchen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelrechte bestehen nicht bei Mängeln, die (i) nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen oder (ii) die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen bzw. (iii) bei solchen, die durch natürlichen Verschleiß entstehen.
  8. Bei ungerechtfertigter Mängelrüge sind uns die entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
  9. Wir haften nicht für Mängel, die auf den Vorgaben des Bestellers zu Verarbeitung oder Wahl des Materials beruhen. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Besteller zur Fertigung eines Auftrags beigestellten Komponenten, wie z.B. Daten, Druckbögen und Stanzformen, etc. einer vorherigen Prüfung zu unterziehen.
  10. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Waren an den Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  11. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als für die Lieferung durch uns vereinbart, verbracht worden ist.
  12. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

8. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls mit Annahmeverzug des Bestellers. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. Eine Stellungnahme zu einem geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
  3. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer uns zuzurechnenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
  5. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wird im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  6. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln.

9. Datenschutz

  1. Wir beachten beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vor-schriften über den Datenschutz. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses samt vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich oder in unserem berechtigten Interesse ist. Weitere Datenschutzhinweise insbesondere zu den Betroffenenrechten, der Beschwerdestelle und des Datenschutzbeauftragten sind gemäß Art. 13, 14 DS-GVO unter Datenschutzerklärung zu finden.
    Dieser Hinweis gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 BDSG.

10. Transportverpackungen

  1. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Besteller unsere Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellen wir, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von uns gelieferten Verpackungen vom Besteller sicher. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von uns zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Besteller. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Besteller die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten bzw. reduzierten Gewinn zu verlangen. Werden die von uns gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Besteller auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich. In diesem Fall steht uns ein finanzieller Ausgleichsanspruch auf Ersatz des entgangenen Verwertungsgewinns gegen den Besteller zu. Er wird pauschal mit 75 % des jeweils vom Verband DIE PAPIERINDUSTRIE notierten Altpapierpreises berechnet. Ein höherer Schaden bzw. ein niedrigerer Schaden kann je nachdem durch den Besteller oder durch uns nachgewiesen werden.
  2. Falls der Besteller Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.
  3. Sofern Gitterboxen bzw. Europapaletten zur Auslieferung verwendet werden, hat der Besteller uns diese in gleicher Anzahl zurückzugeben. Die Rücksendung hat nach unserer Wahl über unseren Spediteur oder in sonstiger Weise innerhalb angemessener Frist in einwandfreiem Zustand frei Haus zu erfolgen.

11. Geheimhaltung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über uns zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (BuG) erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Individuell verhandelte und vereinbarte Preise sind stets als BuG zu behandeln.
  2. Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Kommt keine Vertragsbeziehung zustande, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

12. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Für die Entscheidung von Streitigkeiten, auch solchen aus Wechseln, Schecks oder sonstigen Wertpapieren, sind ausschließlich die Gerichte an unserem Sitz zuständig – die Bestimmung gilt nur für die in § 38 I ZPO genannten Personen. Darüber hinaus sind die Gerichte an unserem Sitz auch zuständig, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind zur Klageerhebung auch an anderen Gerichtsständen berechtigt.

13. Sonstiges

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.
  2. Unser Sitz, Grünstraße 4, DE-77723 Gengenbach ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, sowohl unserer als auch der des Bestellers, soweit nicht abweichend vereinbart.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.
  4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand August 2023